Geänderte Arbeitsmedizinische Regel (AMR) zu Vorsorgefristen

Arbeitsmedizinische Regel AMR 2.1
Gesetze, Gesetze… Foto: Thorben Wengert / pixelio.de

Vernünftig praktizierte Arbeitsmedizin macht Sinn. Allerdings ist die Arbeitsmedizin stark „verrechtlicht“ und es nicht immer leicht zu verstehen, was nun vorgeschrieben ist. Aber dazu haben Sie ja Ihren beratenden Arbeitsmediziner! Ein Beispiel:
Die geänderte AMR 2.1 zu Fristen für Arbeitsmedizinische Vorsorgen (früher „Vorsorgeuntersuchungen“) regelt, dass sowohl Pflicht- als auch Angebotsvorsorgen innerhalb von 3 Monaten vor Beginn einer Beschäftigung und danach in regelmäßigen Fristen angeboten bzw. veranlasst werden müssen. Eine zweite Vorsorge muss grundsätzlich (mit abweichenden Fristen für einzelne Vorsorgen) nach zwölf Monaten angeboten werden. Danach sind die Vorsorgen während der gesamten Zeit der Tätigkeit regelmäßig zu wiederholen (in der Regel spätestens nach 3 Jahren). Legt allerdings die Arbeitsmedizinerin / der Arbeitsmediziner, welche(r) die Vorsorge durchführt, bei einer/m Mitarbeiter(in) individuell eine andere Frist fest, so gilt diese. Ebenso können auch für alle Mitarbeiter/innen eines bestimmten Tätigkeitsbereichs kürzere Fristen gelten, wenn diese in der Gefährdungsbeurteilung nach Beratung durch den Arbeitsmediziner festgelegt wurden.