Seit 1. Januar 2018 gilt ein neues Mutterschutzgesetz. In meinem Artikel im August 2017 habe ich schon wesentliche Neuerungen vorgestellt. Ein mit dem Gesetz in das Arbeits- und Gesundheitsschutzrecht neu eingeführter Begriff, nämlich die „unverantwortbare Gefährdung“, die vermieden werden muss, war aber noch nebulös. Nun hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Informationsschrift veröffentlicht, die sich hauptsächlich an Arbeitnehmerinnen wendet, die aber auch für Arbeitgeber interessant sein kann. In ihr ist zum Begriff der Unverantwortbarkeit ausgeführt: „Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden eintritt, kann umso größer sein, je geringer der möglicherweise eintretende Schaden ist, und sie muss umso kleiner sein, je schwerer der etwaige Schaden wiegt. Wegen des hohen Ranges des vom Mutterschutz verfolgten Schutzziels sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit grundsätzlich gering.“ Es folgen Beispiele von Tätigkeiten, die dem Gesetz selbst entnommen sind. Also – wie erwartet – nichts groß Neues.
Abbildung: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend