Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der Arbeitgeber nicht für eventuelle Impfschäden einer Grippeimpfung im Betrieb haftbar gemacht werden kann (BAG, Urteil v. 21.12.2017, 8 AZR 853/16). In dem entschiedenen Fall wurde eine klagende Angestellte von einer freiberuflich tätigen Betriebsärztin gegen Grippe geimpft. Zwischen dieser Ärztin und dem Arbeitgeber besteht ein Vertrag, nach dem der Arbeitgeber der Ärztin die Aufgaben eines Betriebsarztes übertragen hat.
Nach einer im Betrieb durchgeführten Impfung behauptete die Angestellte, sie habe einen Impfschaden erlitten. Für diesen hafte ihr Arbeitgeber, da sie vor der Impfung nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sei. Wäre sie ordnungsgemäß aufgeklärt worden, hätte sie die angebotene Grippeschutzimpfung nicht durchführen lassen.
In seiner Entscheidung führte das BAG aus, der Arbeitgeber hafte nicht für den von der Angestellten behaupteten Impfschaden, da er keine Pflichten gegenüber der Beschäftigten verletzt habe. Zwischen der Angestellten und dem Arbeitgeber sei kein Behandlungsvertrag, aus dem der Arbeitgeber zur Aufklärung verpflichtet gewesen wäre, zustande gekommen. Der Arbeitgeber sei auch nicht aufgrund des zwischen ihm und der Angestellten bestehenden Arbeitsverhältnisses verpflichtet, die Frau über mögliche Risiken der Impfung aufzuklären. Deshalb musste er sich auch einen etwaigen Verstoß der Ärztin gegen die Aufklärungspflicht nicht zurechnen lassen.