Neues Mutterschutzgesetz

Mutterschutz

Zum 1.1.2018 gilt ein neues Mutterschutzgesetz (MuSchG). Einzelne Regelungen treten schon vorher in Kraft. Die wichtigsten Änderungen:

Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes gelten für alle Frauen in einem Arbeitsverhältnis – unabhängig davon, ob der Arbeitsvertrag befristet oder unbefristet ist, auch bei geringfügiger Beschäftigung. Neu gilt das Gesetz u. a. für

  • Frauen in betrieblicher Berufsbildung
  • Frauen, die als Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz beschäftigt sind
  • Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind
  • Schülerinnen und Studentinnen unter bestimmten Voraussetzungen

Die in der bisherigen Mutterschutzarbeitsverordnung (MuSchArbV) geregelten Arbeitgeberpflichten zum Gesundheitsschutz für Schwangere sind in das MuSchG eingegangen. Ziel ist nach wie vor, dass schwangere Frauen ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres ungeborenen Kindes  ihre berufliche Tätigkeit weiter ausüben können. Damit sollen auch Beschäftigungsverbote seltener erforderlich werden. Neu eingeführt wurde der Begriff der „unverantwortbaren Gefährdungen“. Der Arbeitgeber soll jeden Arbeitsplatz daraufhin überprüfen, ob hier besondere Schutzbedürfnisse für schwangere oder stillende Frauen bestehen. Liegen „unverantwortbare Gefährdungen“ vor, muss reagiert werden. Der Begriff ist zwar neu, aber m. E. nichts wesentlich anderes als die bisher schon bei jedem Arbeitsplatz geforderte Gefährdungsbeurteilung. Liegen diese Gefährdungen vor, sind ggf. Veränderungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen erforderlich. Ist dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, ist die schwangere Frau an einem anderen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz einzusetzen. Sollte auch dies nicht möglich sein, greift ein ärztliches Beschäftigungsverbot – aber nicht gegen den Willen der Schwangeren.

Bei der Ausgestaltung der Arbeitszeiten haben Frauen nun mehr Mitspracherecht. Sie sollen während des Mutterschutzes länger und mehr arbeiten möchten. Nachtarbeit bis 22 Uhr und die Arbeit an Sonn- und Feiertagen sind mit ausdrücklicher Zustimmung der schwangeren Arbeitnehmerin zukünftig möglich. Für letzteres soll allerdings ein behördliches Genehmigungsverfahren gelten.

Unverändert bleiben u. a. die Zuschusspflicht zum Mutterschaftsgeld in den Schutzfristen vor und nach der Geburt sowie der Entgeltfortzahlung während eines Beschäftigungsverbots.

Abbildung: : jutta wieland / pixelio.de