Die Mitarbeiterin, der Mitarbeiter war Wochen oder gar Monate krank und kann jetzt weder zurückkehren? Gut für beide, Mitarbeiter und Unternehmen! In vielen Fällen funktioniert das problemlos. Es gibt aber auch schwierige Situationen, wie bei psychischen oder psychosomatischen Krankheiten oder anhaltenden Konfliktsituationen im Arbeitsumfeld. Dann ist es besonders wichtig, Fehler zu vermeiden: wann ist der richtige Zeitpunkt, was ist im Arbeitsumfeld zu berücksichtigen, kann gleich wieder mit dem vollen Beschäftigungsumfang losgelegt werden? In all diesen Fragen kann der Betriebsarzt das Unternehmen und den Mitarbeiter Person beraten. Er ist derjenige, der das Unternehmen und das Arbeitsumfeld kennt, der behandelnde Arzt kennt dafür in der Regel den Gesundheitszustand des Mitarbeiters gut.
Der Gesetzgeber hat im § 84 des Sozialgesetzbuches IX mit dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) die Wiedereingliederung geregelt. Das Unternehmen ist verpflichtet, ein BEM anzubieten, wenn ein Beschäftigter im Laufe der vergangenen zwölf Monate länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war. Dann müssen die betroffenen Mitarbeiter zur Teilnahme am BEM eingeladen werden; ihre Teilnahme ist aber freiwillig. Lehnt der Beschäftigte die Teilnahme ab, ist das Verfahren abgeschlossen. Stimmt er zu, können am BEM ein Vertreter des Arbeitgebers (z. B. Mitarbeiter der Personalabteilung, Vorgesetzter), Betriebs-/ Personalrat, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, der Betriebsarzt und gegebenenfalls Vertreter weitere Funktionen teilnehmen. Es ist keineswegs vorgeschrieben, dass immer alle diese Funktionen am BEM teilnehmen. Oft genügt es, wenn es nur zwei oder drei davon sind. Beim BEM-Gespräch bzw. den Gesprächen soll geklärt werden, wann und wie die Arbeit wiederaufgenommen werden kann. Eventuelle Faktoren aus dem Arbeitsumfeld, die zu der Krankheit beigetragen haben könnten, sollten erörtert werden und bei der Wiedereingliederung berücksichtigt werden. Ein spezielles Instrument bei der Eingliederung ist die sogenannte Stufenweise Wiedereingliederung (Näheres in einem späteren Beitrag), bei der der Mitarbeiter über eine gewisse Zeit die Arbeit nur zu einem Teil wiederaufnimmt (z. B. stundenweise). Der behandelnde Arzt stellt dazu eine Bescheinigung aus. Sozialversicherungsrechtlich gilt der Mitarbeiter während dieser Zeit als arbeitsunfähig.
Für die konkrete Ausgestaltung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements gibt es viele Freiheiten. Eins ist aber auf jeden Fall zu empfehlen, nämlich das Angebot zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement und die Entscheidung des Mitarbeiters zur Teilnahme oder Nichtteilnahme schriftlich zu dokumentieren. Und: beziehen Sie Ihren Betriebsarzt ein – er ist Experte dafür!
Weitere Information zum BEM finden Sie z. B. in einem Ratgeber des Verbands Deutscher Betriebs- und Werksärzte.
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