“Masernschutzgesetz” gilt ab 1. März 2020

Das durchaus kontrovers diskutierte “Masernschutzgesetz” (das tatsächlich kein eigenes Gesetz ist; die Neuerungen sind vielmehr in einer Novelle des Infektionsschutzgesetzes enthalten) gilt schon bald: ab 1. März 2020. Durch die Pflicht zur Impfung für Personen, die in bestimmter Einrichtungen betreut werden, aber auch für deren Beschäftigte, soll die teilweise beunruhigende Ausbreitung der Masern gestoppt werden. Masern sind nicht nur eine harmlose Kinderkrankheit, sondern können sowohl bei Kindern als auch bei Erwachsenen schwerwiegend, auch tödlich verlaufen. Die Impfung hilft nicht nur Geimpften, sondern über eine sogenannte „Herdimmunität“ auch Ungeimpften.

Impfbuch

Welche „Einrichtungen“ dies betrifft, ist im novellierten Infektionsschutzgesetz in schönstem Juristendeutsch formuliert:

„1. Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut werden, 2. Personen, die bereits vier Wochen a) in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 betreut werden oder b) in einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebracht sind, und 3. Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind…“. Alles klar?

Dankenswerterweise hat das Bundesgesundheitsministerium FAQs ins Netz gestellt (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht/faq-masernschutzgesetz.html). Die den Sachverhalt etwas übersichtlicher darstellen. Was ist nun zu tun?

Die Leiter dieser Einrichtungen müssen sicherstellen, dass ab 1971 geborene betroffene Personen (sowohl in den Einrichtungen betreute Personen als auch Beschäftigte), entweder eine ausreichende Masernimpfung nachweisen können oder eine sog. Masernimmunität haben, d. h. im Blut entsprechende Abwehrstoffe vorhanden sind.

Zu weiteren Details empfehle ich die o. g. Website. Auch Ihr Betriebsarzt kann Sie beraten!

Bild:  Bernd Kasper  / pixelio.de