Immer wieder kommt es vor, dass Mitarbeiter nach ihrer Erkrankung mit einer Bescheinigung („Wiedereingliederungsplan“) des behandelnden Arztes zunächst nur in eingeschränktem zeitlichen Umfang wiederaufnehmen sollen. Das können einige Stunden pro Tag sein, die in mehreren Schritten gesteigert werden oder auch nur eine reduzierte Zahl der Arbeitstage in der Woche. Manchmal sind auch bestimmte Bedingungen genannt wie z. B. eine bestimmte Arbeitsplatzausstattung. Eine solche stufenweise Wiedereingliederung kann Teil des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) sein, aber auch stattfinden, wenn dessen Auslösekriterien (Beschäftigter war im Laufe der vergangenen zwölf Monate länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig) nicht erfüllt sind.
Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, der Wiedereingliederung unter allen Umständen zuzustimmen – z. B. wenn wichtige betriebliche Gründe dagegensprechen oder wenn zu befürchten ist, dass der Mitarbeiter überfordert ist. Während der Wiedereingliederung gilt der Mitarbeiter weiter als arbeitsunfähig.
Die Einbindung des Betriebsarztes – möglichst vor Beginn der Wiedereingliederung – ist hilfreich. Er ist (unter Beachtung der Schweigepflicht) Mittler zwischen dem Mitarbeiter und dessen speziellen gesundheitlichen Situation und dem Unternehmen. Beide können davon profitieren. Mitarbeiter erhalten wertvolle Unterstützung, um nicht eventuell einen Rückfall zu erleiden. Immer wieder kommt es vor, dass sie zu früh wieder arbeiten wollen, manchmal auch aus Sorge um ihren Arbeitsplatz. Unternehmen können (mit Zustimmung des Mitarbeiters) z. B. dabei beraten werden, wenn etwas bei der Arbeitsplatzgestaltung zu beachten ist.
Auch bei speziellen Fragen kann der Betriebsarzt das Unternehmen unterstützen. Z. B. was passiert, wenn der Mitarbeiter während der Wiedereingliederung krank wird? Gibt es Urlaub während der Wiedereingliederung? Was ist zu tun, wenn von dem ursprünglichen Wiedereingliederungsplan abgewichen werden muss?